Unsere Satzung
Präambel
Am 8. April 1951 fanden sich in der Bundesrepublik Deutschland junge Menschen nach dem Erlebnis von Krieg, Flucht und Vertreibung aus ihrer Heimat zu dem Jugendverband „Deutsche Jugend des Ostens“ zusammen. Neben dem Bestreben, sich für diese Zeit notwendigen Hilfen zur Lösung ihrer sozialen Probleme zu geben, haben sie es sich zur besonderen Aufgabe gemacht, auf eine neue Rolle der Deutschen in dem sich formierenden Europa hinzuwirken. Die „ Charta der deutschen Heimatvertriebenen“ wurde dabei zu einem wichtigen Baustein.
1974 erfolgt die Namenserweiterung zur „DJO - Deutschen Jugend in Europa“.
Plurale Gesellschaft, Vertrauen in eine neue Zukunft und der Wunsch, Deutsche in Europa zu sein, wurden die Grundlagen ihrer Aufgabenstellung.
§ 1
Name und Sitz
Vor dem Hintergrund der Veränderung in Deutschland und Europa gibt sich der Jugendverband den Namen „ Deutsche Jugend in Europa, Kreisverband Hannover Stadt e.V.“ Er hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck der Körperschaft ist die Förderung a. der Jugendhilfe b. der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit c. der Entwicklungszusammenarbeit d. des Völkerverständigungsgedankens, der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.
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Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht: a. Jugendfreizeiten b. Jugendbildungsmaßnahmen c. Aus- und Fortbildungen von Jugendleiter*innen d. Veranstaltung von nationalen und internationalen Jugendbegegnungen e. politischen Bildungsseminaren f. Hilfstransporte und gemeinsame Veranstaltungen im Ausland g. Jugendaustauschmaßnahmen h. kulturelle Veranstaltungen mit internationaler Beteiligung i. den Betrieb von Jugendtreffs und Offenen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche j. den Betrieb von Bildungs- und Freizeitstätten für Kinder und Jugendliche k. Jugend- und Kulturprojekte
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§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder der Deutsche(n) Jugend in Europa sind:
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die in den Jugendgruppen der Deutsche(n) Jugend in Europa organisierten natürlichen Personen,
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Vereine, die der Deutsche(n) Jugend in Europa beigetreten sind,
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natürliche Personen, die als Einzelmitglieder der Deutsche(n) Jugend in Europa beigetreten sind.
§ 4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme von Vereinen und Benennung der Jugendgruppen entscheidet der Kreisjugendtag auf schriftlichen Antrag.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Über den Ausschluss von Vereinen entscheidet der Kreisjugendtag.
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Gegen die Beschlüsse, die nach §4 Nr.1 vom Vorstand zu treffen sind, kann der/die Betroffene binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Kreisjugendtag einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
§ 5
Beiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 6
Organe
Die Organe der Deutsche(n) Jugend in Europa, Kreisverband Hannover-Stadt e.V. sind:
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der Kreisjugendtag
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der geschäftsführende Vorstand
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der erweiterte Vorstand
§ 7
Kreisjugendtag
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Der Kreisjugendtag setzt sich zusammen aus dem Vorstand, jeweils einer Leitung der Jugendgruppen bzw. Mitgliedsvereine sowie jeweils einer stellvertretenden Leitung der Jugendgruppen bzw. Mitgliedsvereine.
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Jedes Mitglied des Kreisjugendtages ist stimmberechtigt mit einer Stimme.
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Stimm- und teilnahmeberechtigt am Kreisjugendtag sind die Delegierten nur dann, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen.
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Jedes Mitglied des Kreisjugendtages kann außer seiner eigenen, maximal eine weitere Stimme wahrnehmen, sofern es hierzu schriftlich bevollmächtigt ist.
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Der Kreisjugendtag soll jährlich, muss jedoch in jedem zweiten Jahr zusammentreten. Er ist schriftlich von dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge auf Satzungsänderung sind den Delegierten mit der Einladung zuzustellen. Ein außerordentlicher Kreisjugendtag muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Kreisjugendtages die Einberufung verlangt. Der Kreisjugendtag ist beschlussfähig, wenn fristgerecht dazu eingeladen wurde. Der Kreisjugendtag wählt sich eine(n) Vorsitzende(n).
§ 8
Aufgaben des Kreisjugendtages
1. Die Aufgaben des Kreisjugendtages sind:
a) Wahl eines/r Vorsitzenden
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer*innen
e) Feststellung des Haushaltsplanes
f) Aufnahme von Vereinen
g) Benennung der Jugendgruppen
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Auflösung der Deutsche(n) Jugend in Europa Kreisverband Hannover-Stadt e. V.
2. Die Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Kreisverbandes. Die Beschlüsse einer Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittel-, die über die Auflösung des Kreisverbandes einer Dreiviertel-Mehrheit.
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3. Die Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes binden alle Mitglieder des Kreisverbandes und deren Gliederungen. Über Beschlüsse des Kreisverbandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem jeweiligen Vorsitzenden und einem zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Geschäftsführender Vorstand
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Der Vorstand gem. §26 BGB besteht aus einem/r Vorsitzenden und 1 – 5 Stellvertreter*innen.
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Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Deutsche Jugend in Europa, Kreisverband Hannover- Stadt e.V. gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. jeweils einer Leitung der Jugendgruppen bzw. Mitgliedsvereine
§ 11
Wahlen
Der Vorstand § 9 wird auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Kassenprüfer*innen
Vom Kreisjugendtag werden zwei Kassenprüfer*innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die nicht Mitglieder des Vorstandes (§9) sein dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer*innen haben das Finanz- und Kassengebaren des Kreisverbandes zu prüfen und dem Kreisjugendtag darüber Bericht zu erstatten.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DJO – Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Niedersachsen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Rechtsnachfolge
Die Deutsche Jugend in Europa, Kreisverband Hannover-Stadt e.V. ist Rechtsnachfolger der DJO-Deutsche Jugend in Europa, Kreisverband Hannover-Stadt e.V.. Die Deutsche Jugend in Europa, Kreisverband Hannover-Stadt .e.V. tritt Ohne Ein- und Beschränkung in die Rechte und Pflichten des DJO-Deutsche Jugend in Europa, Kreisverband Hannover-Stadt e.V. ein.
§ 16
Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderungen auf Verlangen des Registergerichtes und anderer Behörden können vom Vorstand ohne Beschluss des Kreisjugendtages vorgenommen werden.
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Beschlossen auf dem Kreisjugendtag am 10.10.2023.